EU-Beihilfekontrolle

EU-Beihilfekontrolle
gestützt auf Art. 88 des Vertragswerks der EU. Die EU kann die Zulässigkeit und den Umfang nationaler Subventionspolitiken kontrollieren, wenn die innergemeinschaftliche Wettbewerbsneutralität dies erfordert. Nationale Beihilfen werden als nicht wettbewerbsneutral angesehen, wenn sie einzelnen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen Vorteile gegenüber Unternehmen oder Wirtschaftszweigen in anderen Mitgliedstaaten der EU verschaffen. Die EU-B. umfasst regionale und sektorale Maßnahmen der  Wirtschaftsförderung. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat entsprechende Fördermaßnahmen, so ist dies der Kommission der EU mitzuteilen. Die Kommission leitet dann eine Prüfung der Maßnahme ein und erlaubt (notifiziert) oder untersagt die vorgesehene Förderung. Der Rahmen für zulässige nationale Beihilfen wird durch Rechtsverordnungen der EU festgelegt.

Lexikon der Economics. 2013.

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